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Förderrichtlinie für mehr Flexibilität angepasst

Vor dem Hintergrund einer gepunkteten Weltkarte steht "Förderrichtlinie geändert"

Die neue Regelung sieht vor, dass Zuwendungsbescheide trotz einer bestehenden Covid-19-bedingten Reisewarnung ausgestellt werden können. Durch die Änderung lohnt sich eine Antragstellung für Einrichtungen grundsätzlich auch für Ziele, wo zur Zeit der Antragstellung noch eine Covid-19-bedingte Reisewarnung besteht. Bislang wurden Aufenthalte für Destinationen mit einer solchen Reisewarnung abgelehnt und es konnten keine Zuwendungsbescheide ausgestellt werden. Dies ist ab sofort möglich. 

Da die Ausreisen meist erst lange nach der Antragstellung stattfinden, hat die Erfahrung gezeigt, dass viele Warnungen bis zur Durchführung der Auslandsaufenthalte bereits wieder aufgehoben worden waren. Für solche Fälle schafft das Programm AusbildungWeltweit nun eine einfachere Handhabung und ermöglicht mit der Ausstellung der Zuwendungsbescheide eine größere Flexibilität und mehr Planungssicherheit. 

Wichtig ist aber: Das Förderprogramm trifft mit der Zustellung eines Zuwendungsbescheides keine Aussage darüber, ob ein Aufenthalt tatsächlich bedenkenlos stattfinden kann. Besteht eine Covid-19-bedingte Reisewarnung, rät das Förderprogramm von einer Umsetzung bewilligter Aufenthalte ab. Sollte der Aufenthalt trotzdem angetreten oder trotz neu eintretender Reisewarnung weiter fortgeführt werden, geschieht dies auf eigene Verantwortung. Eventuell zusätzlich entstehende Kosten, wie z.B. für eine Quarantäne, können vonseiten des Förderprogramms dann nicht übernommen werden.