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Umgang mit Reisewarnungen

Die Corona-Pandemie hat weltweites Reisen erheblich eingeschränkt. Seit 2020 spricht das Auswärtige Amt neben allgemeinen Reisewarnungen auch COVID-19-bedingte Reisewarnungen aus. Geförderte Auslandsaufenthalte im Rahmen von AusbildungWeltweit kamen im Anschluss praktisch zum Erliegen. Dank voranschreitender Impfungen und eingespielter Sicherheitskonzepte ist das Reisen mit Einschränkung wieder vorstellbar geworden. 

Alle antragstellenden Einrichtungen verpflichten sich gemäß der Förderrichtlinien vom 28. November 2019 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 16. Januar 2020), die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu beachten. Die folgenden Hinweise ergänzen die geänderten Förderrichtlinien vom 8. Oktober 2021 (Veröffentlichung: 15. Oktober 2021) und sind bei der Planung und Durchführung der Auslandsaufenthalte einzuhalten. Sie gelten ab der Antragsrunde Oktober 2021.

Für Aufenthalte, die bis einschließlich Juni 2021 beantragt wurden, gilt der Stand der Förderrichtlinien vom 28. November 2019 (vgl. 4.4 Reisewarnung – keine Aufenthalte bei bestehenden Reisewarnungen). Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Sicherheitsbedingte Reisewarnungen

Erklärung: Das Auswärtige Amt warnt allgemein vor Reisen in ein Land oder eine bestimmte Zielregion, z.B. aufgrund von Krieg.

Liegt bei Antragstellung eine sicherheitsbedingte Reisewarnung vor, werden Aufenthalte in diesem Zielland bzw. in dieser Zielregion nicht bewilligt. Wird nach der Förderzusage eine sicherheitsbedingte Reisewarnung ausgesprochen, so darf die Förderzusage nicht umgesetzt werden, d.h. die Stipendiatinnen und Stipendiaten werden nicht gefördert. Wird nach Beginn des Aufenthalts eine sicherheitsbedingte Reisewarnung ausgesprochen, müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten im Regelfall zur Ausreise aufgefordert und die Förderung darf nicht fortgeführt werden.

COVID-19-bedingte Reisewarnungen

Erklärung: COVID-19-bedingte (Teil-)Reisewarnungen werden seit dem 1. August 2021 für Länder oder Regionen ausgesprochen, die von der Bundesregierung als Hochrisikogebiet oder als Virusvariantengebiet eingestuft sind. Gewarnt wird vor „nicht notwendigen, touristischen Reisen“.

Aufgrund des nicht vorhersehbaren Verlaufs des Pandemiegeschehens können grundsätzlich auch Aufenthalte in Zielländern bewilligt werden, für die eine COVID-19-bedingte Reisewarnung vorliegt. Sollte jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung des Aufenthaltes eine Reisewarnung weiter bestehen oder neu ausgesprochen worden sein, wird dringend davon abgeraten, den Aufenthalt anzutreten bzw. ihn fortzusetzen. Sollten Sie sich dennoch zu einer Ausreise in ein Corona-Risikogebiet (Virusvariantengebiet oder ein Hochrisikogebiet) oder zu einer Fortsetzung eines Aufenthalts entschließen, geschieht dies auf Ihre eigene Verantwortung. Besondere Ausgaben, z.B. in Folge einer Quarantäne aufgrund von Krankheit oder Kontakt zu Erkrankten, können in diesem Zusammenhang nicht anerkannt werden. 

Informieren Sie sich in jedem Fall ausführlich über alle Konsequenzen dieser Entscheidung, insbesondere über die jeweils gültigen Regeln bei Aus- und Rückreise, zu Quarantäne- und Testpflichten, zu Hygieneregeln und weiteren Verhaltensvorschriften. Unabhängig von den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes kann jedes Land eigene Einreiseverbote verhängen, die es zu beachten gilt. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das Auswärtige Amt Corona-bedingte Not-Rückholaktionen deutscher Staatsbürger/-innen ausgeschlossen hat. 

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten grundsätzlich, insbesondere bei Reisen in Regionen mit kritischer Sicherheitslage, auf der Seite des Auswärtigen Amtes registrieren sollen („Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland“).

Bitte nehmen Sie Kontakt zum Team AusbildungWeltweit auf, um Ihr Vorgehen abzustimmen (E-Mail: ausbildung-weltweit@bibb.de, Telefon: 0228 107 1611).

Weitere wichtige Hinweise zur Durchführung von Auslandsaufenthalten während der Pandemie, finden Sie hier